Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferbedingungen für Anlagen, Maschinen, Geräte, Schweißzusatzwerkstoffe und Zubehör einschließlich eventueller Aufstellung oder Montage

 

  1. Annahme des Auftrages

Die Angebote der TST TEAM SCHWEISSTECHNIK HANDELS GMBH sind freibleibend. Aufträge gelten nur als angenommen, wenn TST dem Besteller eine schriftliche Bestätigung gibt, die auch maschinell erstellt werden kann und ohne Unterschrift gültig ist. Bei einem Auftragswert von unter EURO 50,– erfolgt keine ausdrückliche schriftliche Auftragsbestätigung; der Auftrag gilt als angenommen, wenn nicht innerhalb der nächsten, auf Eingang des Auftrages folgenden 14 Tage widersprochen wird. Bezieht sich der Besteller auf andere Geschäftsbedingungen als die von TST, so gelten diese nur, soweit sie den Geschäftsbedingungen von TST nicht widersprechen und die gesetzlichen Rechte des Bestellers nicht erweitern, auch wenn in den Bedingungen des Bestellers das Gegenteil geregelt ist und TST nicht widerspricht, die Lieferung und Leistung nicht widersprochen ausführt oder diese vom Besteller angenommen werden.

  1. Erfüllungsort und Preis

2.1 Erfüllungsort für alle Lieferungen ist, soweit aus dem Liefervertrag nichts anderes folgt, das Lieferwerk von TST.

2.2 Die Preise von TST gelten „ab Werk“. Es kommen die zur Zeit der Ausführung gültige Umsatzsteuer, die Verpackungs- und Versandkosten hinzu.

2.3 Die Preise enthalten nicht die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland durch Abschluss oder Durchführung des Geschäfts entstehenden Steuern, Gebühren, Zölle oder ähnliche Abgaben. Wird TST zu solchen Abgaben herangezogen, so erstattet der Besteller diese Aufwendungen.

2.4 Wechselzahlungen sind nur mit Genehmigung von TST zulässig. Mangels anderer Vereinbarung gehen alle Kosten zu Lasten des Bestellers.

  1. Zahlung

3.1 Zahlung ist sofort nach Erhalt der Rechnung netto Kasse zu leisten. Zahlungen – auch wenn sie mittels Wechsel oder Scheck geleistet werden – sind erst dann erfolgt, wenn TST endgültig nach Abzug aller ihr entstandenen Kosten über den Rechnungsbetrag zuzüglich aller Nebenforderungen verfügen kann und aus einer etwaigen Wechselhaftung befreit ist.

3.2 Bei einem Auftragswert von mehr als EURO 25.000,– und einer Lieferzeit von über zwei Monaten gelten jeweils netto Kasse folgende Zahlungen: 1/3 bei Vertragsabschluss, 1/ 3 nach Ablauf der Hälfte der vereinbarten Lieferzeit, der Rest eine Woche nach Mitteilung der Versandbereitschaft. Zu allen Zahlungen kommt die Umsatzsteuer in gültiger Höhe hinzu.

3.3 Bei Zahlungsverzug ist TST berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Lombardsatz der Deutschen Bundesbank zuzüglich der gültigen Umsatzsteuer hierauf zu berechnen, sofern der Besteller TST nicht nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als der obengenannte Zinssatz ist. TST ist berechtigt, einen nachweislich höheren Schaden geltend zu machen.

3.4 Ein Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrecht des Bestellers gegenüber den Forderungen von TST besteht nicht.*) Der Besteller kann mit Ansprüchen gegen TST nur aufrechnen, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

 

  1. Liefer- und Leistungszeit

4.1 Für die Liefer- und Leistungsfristen ist das Datum der Auftragsbestätigung maßgeblich. Sie beginnen jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller  Einzelheiten des Auftrages und Abgabe aller vom Besteller zu liefernden Angaben und Unterlagen. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn TST bis zu ihrem Ablauf dem Besteller die Versandbereitschaft mitgeteilt hat.

4.2 Erfolgen die Lieferungen und Leistungen schuldhaft nicht rechtzeitig, so kann der Besteller, wenn die Überschreitung der Liefer- und Leistungsfrist nicht unerheblich ist, vom Vertrag zurücktreten, nachdem er TST schriftlich eine angemessene Nachfrist erfolglos gesetzt hat. Der Bestimmung einer Nachfrist bedarf es dann nicht, wenn infolge der Fristüberschreitung die Lieferungen und Leistungen für den Besteller nicht mehr verwendbar sind. Das gleiche Recht steht dem Besteller auch zu, wenn die Lieferungen und Leistungen schuldhaft teilweise nicht rechtzeitig erfolgen und für ihn nach dem Inhalt des Vertrages nur vollständige Lieferungen und Leistungen einen Sinn haben.

4.3 Schadenersatzansprüche wegen Verzug oder von TST zu vertretender Unmöglichkeit oder Unvermögen sind unter Ausschluss weiterer Ansprüche – sofern nicht ein Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit vorliegt – auf 0,5% pro angefangene Kalenderwoche, im ganzen aber höchstens auf 5% des Wertes desjenigen Teils der Gesamtlieferung beschränkt, der infolge der von TST zu vertretenden Verspätung oder Unmöglichkeit nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann.

4.4 Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig, wenn TST ein berechtigtes Interesse daran hat und diese für den Besteller zumutbar sind.

 

  1. Eigentumsvorbehalt

5.1 TST behält sich das Eigentum an den von ihr gelieferten Sachen bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.

5.2 Erfolgen die Zahlungen ganz oder teilweise gegen Bürgschaften oder Garantien, so erlischt der Eigentumsvorbehalt erst nach Rückgabe der Bürgschafts- oder Garantieurkunden.

5.3 Wird eine Sache von TST durch Verbindung wesentlicher Bestandteil einer anderen Sache als Hauptsache, so steht TST das Miteigentum an der Hauptsache im Verhältnis des Fakturenwertes ihrer Ware zum Fakturenwert oder mangels Fakturenwert zum Zeitwert der Hauptsache zu. Insoweit wird die Hauptsache vom Besteller kostenlos mit verkehrsüblicher Sorgfalt für TST verwahrt.

5.4 Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltssache im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf gemäß Ziffern 5.1 bis 5.3 auf TST übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltssache ist der Besteller nicht berechtigt. Auf Verlangen von TST ist der Besteller verpflichtet, die Abtretung einem Drittkäufer zur Zahlung an TST bekanntzugeben, TST die zur Geltendmachung ihrer Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen.

5.5 Forderungen des Bestellers einschließlich der Forderungen aus Kreditversicherungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltssache werden mit allen

Nebenrechten bereits jetzt an TST abgetreten, gleichgültig, ob die Vorbehaltssache an einen oder mehrere Abnehmer weiterverkauft wird. Ist die abgetretene Forderung gegen einen oder mehrere Abnehmer in eine laufende Rechnung aufgenommen worden, so bezieht sich die vereinbarte Abtretung auch auf die Ansprüche aus dem Kontokorrent.*)

5.6 Wird die Vorbehaltssache vom Besteller zusammen mit anderen nicht TST gehörenden Sachen, sei es ohne, sei es nach Verbindung mit anderen Sachen, verkauft, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltssache als vereinbart.

5.7 Übersteigt der Wert der für TST bestehenden Sicherheiten deren Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so ist TST auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach ihrer Wahl verpflichtet.

5.8 Von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung des Eigentums von TST durch Dritte muss der Besteller TST unverzüglich benachrichtigen.

5.9 Der Besteller hat die Vorbehaltssachen auf seine Kosten gegen Verlust und Gefahr zum Neuwert zu versichern und alle daraus erwachsenen Ansprüche an TST auf Verlangen abzutreten.

 

  1. Versand und Warenrücknahme

6.1 Der Besteller trägt in jedem Fall die Versendungsgefahr, auch wenn TST die Versandkosten übernimmt, den Versand selbst durchführt oder durchführen lässt. Die Versicherung der Sendungen ist ausschließlich Sache des Bestellers und geht zu dessen Lasten. Es bleibt TST überlassen, Versandart und Versandweg ohne Gewähr für schnelle und billigste Beförderung zu bestimmen.

6.2 Verzögert sich der Versand durch Umstände, die TST nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr ab dem Datum der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über, in diesem Fall versichert TST die Liefergegenstände auf Wunsch und Kosten des Bestellers. Die Kosten der Einlagerung der Liefergegenstände trägt der Besteller.

6.3 Sofern auf dem Kulanzwege die Rücknahme einer vertragsgemäß gelieferten Ware durch TST erfolgt, ist TST berechtigt, bei der Gutschrift des Warenwertes einen Abzug für den ihr entstandenen Verwaltungsaufwand vorzunehmen.

 

  1. Beanstandungen, Gewährleistung

Für Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haften wir wie folgt:

7.1 Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach unserer Wahl unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist – ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer – vom Tage des Gefahrenübergangs an gerechnet, infolge eines vor dem Gefahrenübergangs liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechten Materials oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar werden oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wurde. Offensichtliche Mängel müssen uns unverzüglich schriftlich gemeldet werden; versteckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung, spätestens aber nach 12 Monaten. Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist 12 Monate ab Ablieferung der Ware. Für Verbraucher beträgt die Verjährungsfrist 24 Monate, bei gebrauchten Sachen 12 Monate. Dies gilt nicht, wenn der Kunde uns den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat.

7.2 Der Vertragspartner hat die ihm obliegenden Vertragsverpflichtungen, insbesondere die vereinbarten Zahlungsbedingungen, einzuhalten. Wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des Vertragspartners in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen. Gehört jedoch der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes, so kann der Vertragspartner Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann.

7.3 Zur Mängelbeseitigung hat der Vertragspartner uns stets zwei Mal Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Verweigert er diese, so sind wir von der Mängelrüge befreit.

7.4 Ansprüche des Vertragspartners wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Nachlieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Vertragspartners erbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

7.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Vertragspartner – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Art. IX Ziffer 1 Satz 2 – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

 

  1. Haftung

8.1 Für nicht selbst am Liefer- und Leistungsgegenstand entstandene Schäden aus nicht vertragsgemäßen Lieferungen und Leistungen oder aus unerlaubter Handlung haftet TST – unter Ausschluss der Haftung für entgangenen Gewinn und Nutzungsausfall –, sofern nicht vorstehend etwas anderes geregelt ist, nur, soweit Deckungsschutz aus ihrer Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung (AHB/HUK-Modell) besteht. Diese Beschränkung gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und Fehlen zugesicherter Eigenschaften sowie in den Fällen, in denen Fehler des Liefer- und Leistungsgegenstandes Personenschäden oder EURO 600,– überschreitende Sachschäden an privat genutzten Gegenständen verursachen. Diese Haftungsregelung gilt auch zugunsten der Mitarbeiter und gesetzlichen Vertreter von TST.

8.2 Lässt sich der Besteller von TST-Beauftragten Haftungsverzichtserklärungen wegen ihnen auf dem Bau- bzw. Betriebsgelände zugefügter Schäden unterzeichnen, so haftet er gegenüber TST auf Freistellung, wenn hierdurch Ansprüche gegen TST von deren Beauftragten erhoben werden.

 

  1. Verjährung

Ansprüche wegen nicht selbst am Liefer- und Leistungsgegenstand entstandener Schäden oder aus unerlaubter Handlung verjähren ein Jahr nach Ablauf der Gewährleistungszeit gemäß Ziffer 8.1. Diese Regelung gilt nicht für Ansprüche wegen Personenschäden oder EURO 600,– überschreitende Sachschäden an privat genutzten Sachen, die durch Fehlen des Liefer- und Leistungsgegenstandes verursacht wurden.

 

  1. Lieferung und Leistungen durch Dritte

TST kann ihre Liefer- und Leistungsverpflichtungen auch durch Dritte ausführen lassen, ohne dass dadurch die Rechte des Bestellers gegen TST berührt werden.

 

  1. Vertragsänderung

11.1 Andere als in der Auftragsbestätigung von TST bzw. in dem Vertrag über Lieferungen und Leistungen oder in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegten Abreden wurden nicht getroffen.*)

11.2 Aufhebung, Änderung und Ergänzung der vereinbarten Bedingungen bedürfen der Schriftform. Der Nachweis für die Aufhebung oder die Außerkraftsetzung der Schriftform bedarf ebenfalls der schriftlichen Form.*)

 

  1. Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle zwischen Besteller und TST entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist Oberhausen, wenn der Besteller Vollkaufmann ist und der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört oder wenn er eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

*) Diese Klausel gilt nur gegenüber einem Kaufmann, wenn der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört oder wenn er eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.